Aktuelle Änderungen des Straßenverkehrsrechts
Änderungen der StVZO u. VInt – Einführung der FZV
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Allgemeines -
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3Aufhebung § 18 StVZO
4 a) Zulassungspflicht
5b) Abschleppen
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Aufhebungen in der StVZO –
Änderungen in der StVZO –
Neues in StVZO u. FZV –
Aufhebungen in der VInt –
Änderungen in der BkatV
Allgemeines
Quellen:
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 25.04.2006 ( BGBl. 2006 I S. 98
- siehe Anlage, gültig seit dem 01.03.2007
Aktuelle Änderungen des Zulassungsrechts
Am 1. März 2007 tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Kon-sequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen (z.B. §§ 24-28 StVZO, Anlagen I - VII StVZO) aus der StVZO gestrichen und - mit entsprechenden Änderungen - in die FZV überführt werden. Die FZV ersetzt allerdings nicht die StVZO, sondern ist nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von 1998 bereits der zweite Schritt zur völligen Auflösung der StVZO. Es folgen - wann, ist noch offen - eine FahrzeugGenehmigungsVO und eine Fahrzeug-BetriebsVO. Mit Einführung dieser neuen Verordnungen wird die StVZO dann - vorbehaltlich von Besitzstandsregelungen für Altfahrzeuge - endgültig abgeschafft.
Nachfolgend sollen die wesentlichsten Änderungen dargestellt werden.
Änderungen der StVZO und VInt – Einführung der FZV
Aufhebung des § 18 StVZO
Der § 18 StVZO (Zulassungspflicht) wurde komplett aufgehoben. Die Regelungen zur Zulassungspflicht finden sich neuerdings in § 3 FZV wieder. Inhaltlich sind hier kaum Neuerungen aufgenommen worden.
Aber:
In § 3 I FZV ist die Zulassungsfreiheit für abgeschleppte Kraftfahrzeuge nicht über-nommen worden. Somit ist es nicht mehr erlaubt, Kfz ohne Zulassung abzu-schleppen. Bis zum 28. Februar 2007 war es rechtlich erlaubt, nicht zugelassene Kfz absichtlich betriebsunfähig zu setzen (Ausbau des Motors oder der Batterie) und genehmigungsfrei zu einer Werkstatt, Verschrottungsbetrieb etc. abzuschleppen = Letzte Fahrt!).
Seit dem 01. März 2007 dürfen nur noch Kfz im Rahmen des Notbehelfs gemäß § 23 StVO abgeschleppt werden. Die Fahrzeuge müssen also tatsächlich liegen geblieben sein und aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Ein ungenehmigtes Schleppen kann ganz erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Probleme nach sich ziehen:
Z.B. da eine Zugbildung vorliegt, wird die Fahrerlaubnis der Kl. BE erforderlich, wenn die zulässige Gesamtmasse des geschleppten Kfz größer ist als die Leermasse des ziehenden Kfz.
Die Konsequenz bei Nichtbesitz dieser FE-Klasse ist ein Fahrerlaubnisvergehen gem. § 21 StVG!
Ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht wird nunmehr gemäß §§ 3 I, 48 FZV mit 50,- € Bußgeld geahndet.
Wobei § 48 FZV die neue Bußgeldvorschrift darstellt (analog § 69a StVZO).
Weitere Änderungen folgen in tabellarischer Form.
Aufhebungen in der StVZO _ Neuerungen FZV
alt:
neu:
§ 18 StVZO _ Zulassung
§ 3 FZV
§ 21c StVZO _ Gutachten für die Erteilung einer BE als Oldtimer
§ 23 StVZO
§ 24 StVZO _ Fahrzeugschein
§ 11 FZV _ Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 25 StVZO _ Fahrzeugbrief
§ 12 FZV _ Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 26 StVZO _ schon lange aufgehoben
§ 27 StVZO _ Meldepflichten; Zurückziehung aus dem Verkehr
(Erlöschen der BE 18 Monate nach Stilllegung)
§ 13 FZV _ Mitteilungspflichten
§ 14 FZV _ Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(Erlöschen der BE erst 7 Jahre nach Stilllegung)
§ 27a StVZO _ Verwertungsnachweis
§ 15 FZV _ Verwertungsnachweis
§ 28 StVZO _ „Kurzzeitkennzeichen“
§ 16 FZV
49. AusnahmeVO zur StVZO
_ rote Kennzeichen für „Youngtimer“
(Fzg-Alter mind. 20 Jahre)
§ 17 FZV _ Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(Fzg-Alter mind. 30 Jahre)
§ 60 StVZO _ Ausgestaltung, Anbringung amtlicher Kennzeichen
§ 10 FZV
§ 60a StVZO _ Ausgestaltung, Anbringung Versicherungskennzeichen
§ 27 FZV
Anlagen I bis VII zur StVZO
_ Kennzeichenmuster
Anlagen 1 bis 4 zur FZV
_ Kennzeichenmuster
Änderungen in der StVZO
alt:
neu:
§ 17 StVZO _ Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(Absatz 2 wird gestrichen _ Anwendung somit nur noch auf zulassungsfreie Fzge)
§ 5 FZV _ Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fzg
§§ 19, 20, 22, 22a StVZO
Bestimmungen zur Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung
lediglich redaktionelle Änderungen
§ 29 StVZO _ Hauptuntersuchung (HU), Sicherheitsprüfung (SP)
lediglich redaktionelle Änderungen
Neues in der StVZO und FZV
In der Anlage XXIX zur StVZO sind die EG-Fahrzeugklassen dargestellt.
In § 2 FZV sind alle wesentlichen Definitionen zum Zulassungsrecht zusammengefasst.
Aufhebungen in der Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr
alt:
neu:
§ 1 VInt _ Zulassung zum vorübergehenden Verkehr im Inland
§ 20 FZV
§ 2 VInt _ Kennzeichenpflicht,
Nationalitätenzeichen
§ 21 FZV
§ 3 I VInt _ Geltung der §§ 32, 34 StVZO (Maße und Gewichte)
§ 31d I StVZO
§ 3 II VInt _ Sicherheitsgurte
§ 31d II StVZO
§ 3 III VInt _ Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 31d III StVZO
§ 3 IV VInt _ Profiltiefe 1,6 mm
§ 31d IV StVZO
§ 3a VInt _ Geräuscharme Kfz
§ 31 e StVZO
§ 11 I Vint _ Stilllegung unvorschriftsmäßiger Kfz
§ 22 FZV
Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung BKatV
In der BkatV wurden die Änderungen umgesetzt bzw. neue Tatbestände der FZV eingeführt (Lfd.Nr. 174 bis 185c – siehe dazu vereinfacht in Stichwortverzeichnis Bkat).
Der aktualisierte Bundesweite Tatbestandskatalog ist als entsprechende PDF-Datei im Intranet auf der GS-3-Seite eingestellt.
Die Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen seit 01.03.2007
Zusammenfassung
Der FZV wurde in § 2 eine allgemeine Begriffsbestimmung vorangestellt. Definiert werden z.B. die verschiedenen Kraftfahrzeugarten, wie Krafträder, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, aber auch Begriffe wie nationale Typgenehmigung oder Übereinstimmungsbescheinigung. Die geltende StVZO enthält häufig keine Definitionen, teilweise nur in der jeweiligen Norm.
Zulassung
Vor seiner Zulassung oder vor der gesonderten Ausstellung des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist jedes Fahrzeug nunmehr gemäß § 6 Abs.8 FZV zu identifizieren. Diese Regelung scheint gegenüber der geltenden Bestimmung des § 23 Abs.4 Satz 5 StVZO („Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet.“) eine Verschärfung zu sein. In der Praxis ist heute bei den Zulassungsstellen aller Bundesländer der Verzicht die Regel, da eine Vorführung des Fahrzeugs den Einsatz zusätzlichen Personals und geeignete Stellflächen erfordern würde. Doch die neue Rechtslage belässt die Entscheidung darüber, wie eine Identifizierung des Fahrzeugs durchzuführen ist, bei der jeweiligen Zulassungsbehörde. Eine Vorführung des Fahrzeugs dürfte deshalb nur in Einzelfällen notwendig werden. Beispielsweise darf die Behörde bei Neufahrzeugen, für die ein Hersteller oder Importeur einen Brief ausgestellt hat, von der Identität mit den Daten im vorgelegten Papier ausgehen. Gleiches dürfte gelten, wenn vor Zulassung eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, da hier der amtlich anerkannte Sachverständige oder betraute Prüfingenieur sich von der Identität des untersuchten Fahrzeugs überzeugen muss.