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Pascal

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Dienstag, 18. Dezember 2007, 14:03

StVZO / FZV

Aktuelle Änderungen des Straßenverkehrsrechts


Änderungen der StVZO u. VInt – Einführung der FZV
1
Allgemeines -
2
3Aufhebung § 18 StVZO
4 a) Zulassungspflicht
5b) Abschleppen
1
Aufhebungen in der StVZO –
Änderungen in der StVZO –
Neues in StVZO u. FZV –
Aufhebungen in der VInt –
Änderungen in der BkatV
Allgemeines


Quellen:
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 25.04.2006 ( BGBl. 2006 I S. 988)
- siehe Anlage, gültig seit dem 01.03.2007
Aktuelle Änderungen des Zulassungsrechts
Am 1. März 2007 tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Kon-sequenz ist, dass alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen (z.B. §§ 24-28 StVZO, Anlagen I - VII StVZO) aus der StVZO gestrichen und - mit entsprechenden Änderungen - in die FZV überführt werden. Die FZV ersetzt allerdings nicht die StVZO, sondern ist nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von 1998 bereits der zweite Schritt zur völligen Auflösung der StVZO. Es folgen - wann, ist noch offen - eine FahrzeugGenehmigungsVO und eine Fahrzeug-BetriebsVO. Mit Einführung dieser neuen Verordnungen wird die StVZO dann - vorbehaltlich von Besitzstandsregelungen für Altfahrzeuge - endgültig abgeschafft.
Nachfolgend sollen die wesentlichsten Änderungen dargestellt werden.


Änderungen der StVZO und VInt – Einführung der FZV


Aufhebung des § 18 StVZO
Der § 18 StVZO (Zulassungspflicht) wurde komplett aufgehoben. Die Regelungen zur Zulassungspflicht finden sich neuerdings in § 3 FZV wieder. Inhaltlich sind hier kaum Neuerungen aufgenommen worden.
Aber:
In § 3 I FZV ist die Zulassungsfreiheit für abgeschleppte Kraftfahrzeuge nicht über-nommen worden. Somit ist es nicht mehr erlaubt, Kfz ohne Zulassung abzu-schleppen. Bis zum 28. Februar 2007 war es rechtlich erlaubt, nicht zugelassene Kfz absichtlich betriebsunfähig zu setzen (Ausbau des Motors oder der Batterie) und genehmigungsfrei zu einer Werkstatt, Verschrottungsbetrieb etc. abzuschleppen = Letzte Fahrt!).
Seit dem 01. März 2007 dürfen nur noch Kfz im Rahmen des Notbehelfs gemäß § 23 StVO abgeschleppt werden. Die Fahrzeuge müssen also tatsächlich liegen geblieben sein und aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Ein ungenehmigtes Schleppen kann ganz erhebliche fahrerlaubnisrechtliche Probleme nach sich ziehen:
Z.B. da eine Zugbildung vorliegt, wird die Fahrerlaubnis der Kl. BE erforderlich, wenn die zulässige Gesamtmasse des geschleppten Kfz größer ist als die Leermasse des ziehenden Kfz.
Die Konsequenz bei Nichtbesitz dieser FE-Klasse ist ein Fahrerlaubnisvergehen gem. § 21 StVG!
Ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht wird nunmehr gemäß §§ 3 I, 48 FZV mit 50,- € Bußgeld geahndet.
Wobei § 48 FZV die neue Bußgeldvorschrift darstellt (analog § 69a StVZO).
Weitere Änderungen folgen in tabellarischer Form.

Aufhebungen in der StVZO _ Neuerungen FZV
alt:
neu:
§ 18 StVZO _ Zulassung
§ 3 FZV
§ 21c StVZO _ Gutachten für die Erteilung einer BE als Oldtimer
§ 23 StVZO
§ 24 StVZO _ Fahrzeugschein
§ 11 FZV _ Zulassungsbescheinigung Teil I
§ 25 StVZO _ Fahrzeugbrief
§ 12 FZV _ Zulassungsbescheinigung Teil II
§ 26 StVZO _ schon lange aufgehoben
§ 27 StVZO _ Meldepflichten; Zurückziehung aus dem Verkehr
(Erlöschen der BE 18 Monate nach Stilllegung)
§ 13 FZV _ Mitteilungspflichten
§ 14 FZV _ Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
(Erlöschen der BE erst 7 Jahre nach Stilllegung)
§ 27a StVZO _ Verwertungsnachweis
§ 15 FZV _ Verwertungsnachweis
§ 28 StVZO _ „Kurzzeitkennzeichen“
§ 16 FZV
49. AusnahmeVO zur StVZO
_ rote Kennzeichen für „Youngtimer“
(Fzg-Alter mind. 20 Jahre)
§ 17 FZV _ Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(Fzg-Alter mind. 30 Jahre)
§ 60 StVZO _ Ausgestaltung, Anbringung amtlicher Kennzeichen
§ 10 FZV
§ 60a StVZO _ Ausgestaltung, Anbringung Versicherungskennzeichen
§ 27 FZV
Anlagen I bis VII zur StVZO
_ Kennzeichenmuster
Anlagen 1 bis 4 zur FZV
_ Kennzeichenmuster

Änderungen in der StVZO

alt:
neu:
§ 17 StVZO _ Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(Absatz 2 wird gestrichen _ Anwendung somit nur noch auf zulassungsfreie Fzge)
§ 5 FZV _ Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fzg
§§ 19, 20, 22, 22a StVZO
Bestimmungen zur Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung
lediglich redaktionelle Änderungen
§ 29 StVZO _ Hauptuntersuchung (HU), Sicherheitsprüfung (SP)
lediglich redaktionelle Änderungen

Neues in der StVZO und FZV

In der Anlage XXIX zur StVZO sind die EG-Fahrzeugklassen dargestellt.
In § 2 FZV sind alle wesentlichen Definitionen zum Zulassungsrecht zusammengefasst.

Aufhebungen in der Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr

alt:
neu:
§ 1 VInt _ Zulassung zum vorübergehenden Verkehr im Inland
§ 20 FZV
§ 2 VInt _ Kennzeichenpflicht,
Nationalitätenzeichen
§ 21 FZV
§ 3 I VInt _ Geltung der §§ 32, 34 StVZO (Maße und Gewichte)
§ 31d I StVZO
§ 3 II VInt _ Sicherheitsgurte
§ 31d II StVZO
§ 3 III VInt _ Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 31d III StVZO
§ 3 IV VInt _ Profiltiefe 1,6 mm
§ 31d IV StVZO
§ 3a VInt _ Geräuscharme Kfz
§ 31 e StVZO
§ 11 I Vint _ Stilllegung unvorschriftsmäßiger Kfz
§ 22 FZV


Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung BKatV
In der BkatV wurden die Änderungen umgesetzt bzw. neue Tatbestände der FZV eingeführt (Lfd.Nr. 174 bis 185c – siehe dazu vereinfacht in Stichwortverzeichnis Bkat).

Der aktualisierte Bundesweite Tatbestandskatalog ist als entsprechende PDF-Datei im Intranet auf der GS-3-Seite eingestellt.

Die Änderungen bei der Zulassung von Fahrzeugen seit 01.03.2007
Zusammenfassung
Der FZV wurde in § 2 eine allgemeine Begriffsbestimmung vorangestellt. Definiert werden z.B. die verschiedenen Kraftfahrzeugarten, wie Krafträder, Leichtkrafträder, Kleinkrafträder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, aber auch Begriffe wie nationale Typgenehmigung oder Übereinstimmungsbescheinigung. Die geltende StVZO enthält häufig keine Definitionen, teilweise nur in der jeweiligen Norm.
Zulassung
Vor seiner Zulassung oder vor der gesonderten Ausstellung des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II) ist jedes Fahrzeug nunmehr gemäß § 6 Abs.8 FZV zu identifizieren. Diese Regelung scheint gegenüber der geltenden Bestimmung des § 23 Abs.4 Satz 5 StVZO („Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet.“) eine Verschärfung zu sein. In der Praxis ist heute bei den Zulassungsstellen aller Bundesländer der Verzicht die Regel, da eine Vorführung des Fahrzeugs den Einsatz zusätzlichen Personals und geeignete Stellflächen erfordern würde. Doch die neue Rechtslage belässt die Entscheidung darüber, wie eine Identifizierung des Fahrzeugs durchzuführen ist, bei der jeweiligen Zulassungsbehörde. Eine Vorführung des Fahrzeugs dürfte deshalb nur in Einzelfällen notwendig werden. Beispielsweise darf die Behörde bei Neufahrzeugen, für die ein Hersteller oder Importeur einen Brief ausgestellt hat, von der Identität mit den Daten im vorgelegten Papier ausgehen. Gleiches dürfte gelten, wenn vor Zulassung eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, da hier der amtlich anerkannte Sachverständige oder betraute Prüfingenieur sich von der Identität des untersuchten Fahrzeugs überzeugen muss.
(:MOMO since 2020(:

Pascal

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Dienstag, 18. Dezember 2007, 14:04

Rechtslage

Nach geltender Rechtslage (§ 23 Abs. 1 StVZO) hat der Verfügungsberechtigte sein Fahrzeug am regelmäßigen Standort zuzulassen. In der Praxis ist das im Regelfall der Wohnsitz einer Person oder der Betriebssitz eines Unternehmens. Diese Bestimmung erweist sich in solchen Fällen immer wieder als problematisch, wenn der Betreffende am regelmäßigen Standort über keine amtliche Adresse verfügt. Nach strenger Gesetzesauslegung müsste auch hier am Standort, sofern entsprechend nachgewiesen, das Fahrzeug zugelassen werden. Dies lässt sich jedoch verwaltungstechnisch kaum umsetzen, da die zuständige Behörde ein Kennzeichen mit fremdem Ortskenner vergeben und in ihrem Bestand führen bzw. bei einem Halter mit Wohnsitz im Ausland, diese Adresse in die Fahrzeugpapiere und damit auch die Register eintragen müsste. Die neue Regelung in § 6 Abs.1 in Verbindung mit § 46 Abs.2 FZV trägt damit den Bedürfnissen der Praxis Rechnung, wenn ein Fahrzeug künftig am Wohnsitz oder Betriebssitz des Verfügungsberechtigten zuzulassen ist. Bei mehreren Wohnungen ist das die Hauptwohnung, so dass auch die beliebte Praxis, ein Fahrzeug aus Gründen einer niedrigeren Versicherungsprämie am Nebenwohnsitz anzumelden, zumindest erschwert wird.
Vorübergehender Stilllegung
Die bisher geltende Differenzierung zwischen endgültiger und vorübergehender Stilllegung (§ 27 Abs. 5 und 7 StVZO) wurde aufgegeben. Damit entfällt auch das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach einer Stilllegungszeit von mehr als 18 Monaten. Nach neuer Rechtslage (§ 14 FZV) ist für die Wiederzulassung nach einer Stilllegung nur noch eine neue Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, wenn deren Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist. Eine neue Einzelbetriebserlaubnis muss nur beantragt werden, wenn die Fahrzeug- und Halterdaten bereits aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht wurden, im Regelfall geschieht dies nach 7 Jahren.
Rotes Kennzeichen
Die Geltung roter Kennzeichen bei der Verwendung für Probefahrten wurde eingeschränkt. Sie dürfen jetzt laut Definition in § 2 Ziffer 23 FZV nur noch zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs verwendet werden und nicht wie bisher auch für Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit (§ 28 Abs.1 Satz 5 StVZO). Klargestellt wurde außerdem, dass rote Kennzeichen nur für den eigenen Betrieb verwendet werden dürfen, damit grundsätzlich eine Überlassung an Dritte ausscheidet.

Oldtimer-Kennzeichen
Mittels der Definition in § 2 Ziffer 22 FZV ist für die Zukunft geklärt, dass auch rote Oldtimer-Kennzeichen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung der Fahrzeuge und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, nur von mindestens 30 Jahre alten Fahrzeugen geführt werden dürfen. Die neue Regelung ersetzt die 49. Ausnahmeverordnung, die keine Altersregelung enthält. Nach gängiger Praxis in den meisten Bundesländern werden bislang rote Oldtimer-Kennzeichen für Fahrzeuge ab einem Alter von 20 Jahren vergeben. Mit der Neuregelung wird damit der Gleichlauf zur Vergabe eines Dauerkennzeichens für Oldtimer (H-Kennzeichen) hergestellt ( § 9 Abs.1 FZV).
Überführungskennzeichen
Der Betrieb eines in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR mit Überführungskennzeichen zugelassenen Fahrzeugs ist künftig auch im Inland gestattet, wenn die ausländische Zulassungsbescheinigung mindestens die Angaben enthält, die denjenigen im Fahrzeugscheinheft für deutsche rote Kennzeichen entsprechen. Bisher wird eine solche Verfahrensweise nur mit wenigen Staaten praktiziert (Österreich, Italien, Schweiz und Niederlande), mit denen entsprechende Vereinbarungen existieren. Ansonsten wird eine Zulassung gemäß den internationalen Abkommen verlangt, für Deutschland bedeutet das die Zulassung des ins Ausland zu verbringenden Fahrzeugs mit einem sog. Ausfuhrkennzeichen. In Zeiten zunehmend offener Grenzen zumindest innerhalb der EU besteht aber ein Bedürfnis, bspw. für Händler, aber auch andere Bürger, die im Ausland ein Fahrzeug erwerben, dieses unbürokratisch in einen anderen Staat überführen zu können. Zu hoffen ist, dass die von deutscher Seite gewährte Erleichterung im Gegenzug auch von anderen Staaten für aus Deutschland ausgeführte Fahrzeuge eingeräumt wird.

Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz muss künftig vom Versicherer der Zulassungsbehörde elektronisch nachgewiesen werden, entweder ist er zu übermitteln oder zum Abruf durch die Behörde bereitzuhalten, wenn diese einen entsprechenden Zugang eingerichtet hat (§ 23 Abs.3 FZV). Beides darf auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen; in Betracht kommt dafür der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Damit hält in einem weiteren Teilbereich das elektronische Zeitalter Einzug in das Zulassungswesen. Bisher ist der Versicherungsnachweis sehr traditionell in Papierform und exakt einem vorgegebenen Muster entsprechend zu erbringen und vom Fahrzeughalter bzw. seinem Beauftragten bei der Zulassungsstelle vorzulegen.
Registervorschriften
Bei den Registervorschriften wurde inhaltlich die Unterscheidung zwischen örtlichem und zentralem Fahrzeugregister aufgegeben. Die gespeicherten Daten in beiden Registern sind nunmehr identisch. Damit besteht die Chance, in Zukunft - theoretisch ab 1. September 2008 - auf getrennte örtliche Register ganz zu verzichten und nur noch ein zentrales Register mit allen relevanten Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt zu führen.
Neu eingeführt wurde zugunsten der obersten Landesbehörden oder der ansonsten zuständigen Stellen im Land die Befugnis, den mit den Aufgaben befassten Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall zu erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Bisher bestand hier nur die Möglichkeit, gemäß der fachkaufsichtlichen Befugnis nach dem jeweiligen Landesgesetz vorzugehen. Die neue Regelung lehnt sich an die entsprechende Regelung in der Straßenverkehrs-Ordnung an.

Zulassungsbezirk
Eine weitere interessante Möglichkeit besteht gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 FZV für die obersten Landesbehörden. Sie können für ihren Bereich die Regelung treffen, dass bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks innerhalb eines Bundeslandes auf die Neuzuteilung eines Kennzeichens verzichtet wird. Um den Versicherern ausreichend Zeit zu geben, ihr Tarifsystem entsprechend anzupassen, darf von dieser Bestimmung allerdings erst ab 01. September 2008 Gebrauch gemacht werden.

Fazit
Durch die Zusammenfassung der wichtigsten Zulassungsbestimmungen in der FZV ist es gelungen, das Regelungsdickicht in diesem Bereich etwas auszulichten und Verordnungen wie die Fahrzeugregisterverordnung, die 49. Ausnahmeverordnung oder die Verordnung über Ausnahmen und Änderungen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ganz abzuschaffen. In anderen, beispielsweise der StVZO, wurden die zulassungsrechtlichen Bestimmungen aufgehoben. Dieser Zustand kann allerdings für eine Übergangszeit in Kauf genommen werden, da geplant ist, die dort verbliebenen technischen Vorschriften sowie die Regelungen über die technische Überwachung ebenfalls in jeweils eigenständigen Verordnungen zusammenzufassen
(:MOMO since 2020(:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pascal« (18. Dezember 2007, 14:04)