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1

Mittwoch, 4. August 2010, 16:17

armes Deutschland

:crwo:

Hallo allerseits,

letzte Woche bekam ich einen Brief der Kreisverwaltung in dem stand, das in einer Verkehrskontrolle aufgefallen sei, das ich mein Fahrzeug mit einem nicht zulässigen Kennzeichen betreibe. Mit Datum und Uhrzeit.
Mein Fahrzeug war zur angegeben Zeit keinesfalls an dem angegebenen Ort.
Ich müsse das Fahrzeug unverzüglich bei der Zulassungsstelle vorführen, oder es sofort außer Betrieb setzen (abmelden).
Fakt ist, es gibt ein neues Gesetz, wonach es keinerlei Ausnahmegenemigungen mehr gibt, weil ich mit meinem kleinen Kennzeichen Vorteile in Radarfallen habe. Ein kleines Kennzeichen ist schwerer zu lesen.
Da aber kein normales Kennzeichen beim Copen passt, bekam ich eine Ausnahmegenemigung für ein Kennzeichen mit Engschrift und alles auf Staatskosten. Das kleine Kennzeichen wurde vor fast 4 Jahren vom Oberchef erteilt und gestempelt.

Als nächstes fragte mich ein Kunde ob es normal sei, das er laut Zulassungsstelle eine neue Heckklappe für sein Fahrzeug kaufen muss. Es handelt sich um einen BMW X5, importiert aus den USA, mit Aufnahme für ein kleines Kennzeichen. Er muss sich eine neue Klappe kaufen und diese lackieren. Kostet ja nur ca. 1.500,00 - 2.000,00 €.

Armes Deutschland

PS

Es gibt zu viele hochbezahlte Sesselpuper in diesem Land X(

CO87

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2

Mittwoch, 4. August 2010, 17:29

RE: armes Deutschland

Zitat

Original von old-b
:crwo:

Hallo allerseits,

letzte Woche bekam ich einen Brief der Kreisverwaltung in dem stand, das in einer Verkehrskontrolle aufgefallen sei, das ich mein Fahrzeug mit einem nicht zulässigen Kennzeichen betreibe. Mit Datum und Uhrzeit.
Mein Fahrzeug war zur angegeben Zeit keinesfalls an dem angegebenen Ort.
Ich müsse das Fahrzeug unverzüglich bei der Zulassungsstelle vorführen, oder es sofort außer Betrieb setzen (abmelden).
Fakt ist, es gibt ein neues Gesetz, wonach es keinerlei Ausnahmegenemigungen mehr gibt, weil ich mit meinem kleinen Kennzeichen Vorteile in Radarfallen habe. Ein kleines Kennzeichen ist schwerer zu lesen.
Da aber kein normales Kennzeichen beim Copen passt, bekam ich eine Ausnahmegenemigung für ein Kennzeichen mit Engschrift und alles auf Staatskosten. Das kleine Kennzeichen wurde vor fast 4 Jahren vom Oberchef erteilt und gestempelt.



Ich würde auf keinen Fall kleinbei geben, sondern einen Anwalt einschalten. Wozu gibts Rechtschutz?
Dein Nummernschild wurde schon vor langer Zeit genehmigt, das kann man nicht wieder rückgängig machen...
COPEN Speedster 1.3 =)

3

Mittwoch, 4. August 2010, 18:19

Denen würde ich aber auch was pfeifen.

Habe auch eine Ausnahmegenehmigung für hinten - erteilt in AC.
Steht in der Zulassung, also zulässig.

bengel

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4

Mittwoch, 4. August 2010, 18:20

Wie bitte schön, könntest Du bei dieser Verkehrskontrolle aufgefallen sein, wenn Du nicht da warst?!?

Das sollte man mal an den Datenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes übergeben, weil hier wohl ohne Verdacht eine Überwachung erfolgt.....

Da hat doch irgendeiner in irgendeiner Statistik gewälzt und Dich mit kleinerem Kennzeichen rausgesucht.

Ich würde auch auf jeden Fall einen Anwalt einschalten!

Oder aber das ganze ist ein großer Fake und es erlaubt sich jemand einen Scherz mit Dir!
Manch einer findet sein Herz nicht eher, als bis er seinen Kopf verliert.

5

Mittwoch, 4. August 2010, 18:27

Vlt. hat auch jemand ein gefälschtes Kennzeichen verwendet, das zufällig Dir gehört?!?

6

Donnerstag, 5. August 2010, 10:09

:crwo:

Keine Chance dagegen anzugehen, habe das neue Gesetz gelesen. Beim Copen steht genau geschrieben welche Kennzeichen zulässig sind. Jeder Fahrzeugtyp ist aufgeführt. Das beste ist, das der Chef vom Amt das "neue" Sch..ßschild auch noch schöner findet, als das wunderschöne kleine. Was soll er auch sonst sagen.

Egal, ab Samstag ist Urlaub und ich freue mich auf die wunderschönen, kleinen, kurvenreichen, kaum befahrenen Sträßchen im Extertal.

Lassen wir den Turbo glühen!!

Gruß und noch eine schöne Ferien- und Urlaubszeit
wünscht Heiko von www.sv-urbaniak.de

copen83

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7

Donnerstag, 5. August 2010, 19:18

Kannst du mal bitte das neue Gesetz posten oder verlinken.

Grüße
CopenS L880 silber mit roten Ledersitzen!!!

D: "Schöner leben inklusive."

Mein Copen

8

Freitag, 6. August 2010, 06:58

Zitat

Original von copen83
Kannst du mal bitte das neue Gesetz posten oder verlinken.

Grüße


Liegt bei dem netten Herrn vom Amt!

Gruß Heiko

copen83

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9

Freitag, 6. August 2010, 08:03

Zitat

Original von old-b

Zitat

Original von copen83
Kannst du mal bitte das neue Gesetz posten oder verlinken.

Grüße


Liegt bei dem netten Herrn vom Amt!

Gruß Heiko


Schade, was waren bei den Copen für Kennzeichengrößen angegeben?
CopenS L880 silber mit roten Ledersitzen!!!

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André

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10

Samstag, 7. August 2010, 16:21

Ja würde uns auch interessieren.

Gruß André
LG aus der Muddastadt
André


"Elektrisch fahre ich nur auf dem Rummel."


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »André« (7. August 2010, 16:22)


11

Sonntag, 8. August 2010, 22:37

Da es sich ja um ein Bundes-Gesetz handeln muss, sollte man hier fündig werden:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?start…esanzeiger_BGBl

In 2010 konnte ich keine entsprechende Novelle entdecken. Vielleicht mag ja jemand 2009 (usw.) übernehmen.
In 2006, Nr. 21 (5), ist jedenfalls noch die Ausnahmeregelung enthalten.

Grüssle, 3-1-3

12

Sonntag, 8. August 2010, 23:07

@ Tina und copen83

Es wird(wurde bisher?) einzig zwischen ein- und zweizeiligen Kennzeichenschildern unterschieden:

Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1.
Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.


4.
Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritIten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1036 - 1050 :
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?start…esanzeiger_BGBl
→ Bundesgesetzblatt Teil 1
→ 2006
→ Nr.21
→ 5
Und wer nun meint, da stehe ja „Größtmaß“, wird hier ernüchtert: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexU…970L0222:DE:NOT

(Irgenwie parkt da so nen Copen mitten im Link 8o - so funzt es net)



Grüssle, 3-1-3

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »3-1-3« (8. August 2010, 23:14)


copen83

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13

Sonntag, 8. August 2010, 23:48

@ 3-1-3

Das war aber schon immer so, das ist nicht neu.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es für jedes Fahrzeug eine Auflistung über Kennzeichengrößen gibt, darum hatte ich ja auch nochmal gefragt.
Wenn es das gäbe, hätte man schon davon gehört und in letzter Zeit haben ja schon wieder ein paar ein kleines Kennzeichen bekommen.
Darum glaube ich noch nicht so richtig daran bevor ich das Gesetz nicht mit eigenen Augen gesehen habe.
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schnuffi

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14

Dienstag, 10. August 2010, 15:52

Mein "Mann bei der Zulassung" (ein freundlich gesinnter) meinte dass es eine neue Verordnung gibt die eher kleinere Kennzeichen zulässt. E will mir den Link schicken. Sobals ich ihn habe poste ich hier.

Scooty

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15

Dienstag, 10. August 2010, 16:01

Zitat

Original von schnuffi
...dass es eine neue Verordnung gibt die eher kleinere Kennzeichen zulässt...


Chaos perfekt, echt armes Deutschland!
:P ;)

copen83

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16

Dienstag, 10. August 2010, 19:25

Ich sag nur "Das alles ist Deutschland" :P

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Mein Copen

17

Dienstag, 17. August 2010, 09:03

Ich habe meine Ausnahmegenehmigung für das kleine Schild hinten im Fahrzeugschein stehen. Erteilt 2005 oder Anfang 2006. Da gilt Bestandsschutz.